Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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1) zur Feldmark Berge-Scheerhorn. .. ... . . .. 688 Mrg. 20 □Ruthen, 
2) Georgsdorf .. 108 53 
3)-= " Altepiccarde. 1,344 7 " 
4) - Wietmarschen............. 2,148-108 - 
5) — Hohenkörben, Kirchspiels 
Veldhausen 4140 34 "„— 
67) " Hohenkörben, Kirchspiels 
orddon 6641 22 - 
7)- - Bimolten...·.............. 1,030-60 - 
8)- - Osterwald................. 6,279-73 - 
  
-12,701Mrg.17DRuthen. 
Der Meliorationsbezirk kann auf Antrag des Sozietätsvorstandes mit 
Zustimmung der betreffenden Grundbesitzer und der Landdrostei zu Osnabrück 
erweitert und beschränkt werden. 
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Der Genossenf aftsverband hat die oben bezeichneten Grundstücke durch 
eine Korrektion des Leeflusses, wie solche in der vom Wasserbaukondukteur 
Oppermann in Meppen entworfenen Denkschrift vom 1. April 1869. und dem 
da gehörigen Kostenanschlage vom 2. März 1869. projektirt ist, zu entwässern 
und die zu diesem Jwecke erforderlichen Anlagen zur Ausführung zu bringen. 
Erhebliche Veränderungen des Korrektionsplans, welche im Laufe der Cueführun 
nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Nach der Ausführung des Meliorationsplans sind der Fluß und die 
planmäßigen Anlagen in dem verbesserten Zustande zu unterhalten, wogegen die 
sonst etwa noch nöthigen oder zweckmäßigen Entwässerungsanlagen von den 
speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß des Vortheils einzurichten und zu 
unterhalten sind, und zwar in solcher Weise) daß die Interessen des Verbandes 
nicht gefährdet werden. 
Entsteht Streit darüber, ob gewiss Anlagen auf Kosten des Verbandes 
oder von den Besitzern der betreffenden Grundstücke auszuführen und zu unter- 
halten sind, so entscheidet darüber die Landdrostei zu Osnabrück. 
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Die Behufs Beschaffung der Flußkorrektion erforderlichen Arbeiten des 
Verbandes werden nicht durch Naturalarbeit der Mitglieder, sondern für Geld 
aus der Verbandskasse ausgeführt. Die vorschriftsmäßige Räumung des Lee- 
slusses in seiner verbesserten Gestalt ist in bisheriger Weise unter Leitung und 
Aufsicht des Verbandsvorstandes von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe 
bisher obgelegen hat. Die die bisherige gewöhnliche Räumung, wie sie im 
§. 2. des Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847. über Ent= und Be- 
wässerung der Grundstücke 2c. vorgeschrieben ist, überschreitende Unterhaltung des 
Flusses nebst Zubehör fällt dagegen der Genossenschaft insoweit zur Last, als 
nicht etwa andere Verpflichtete vorhanden sind. Zur Ausführung der Fluß- 
Jahrgang 1870. (Nr. 7651.) 47 kor=
	        
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