Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

392  Eisenbahnen,  $  74.

II.  Die  Anlage  von  Eisenbahnen  zu  eigenem  Gebrauch®  auf
dem  Grund  und  Boden  des  Unternehmers  ist  Ausfluß  des  Eigentums
und  daher  nur  den  gewöhnlichen  baupolizeilichen  Beschränkungen
unterworfen.  Dagegen  kann  die  Anlage  solcher  Eisenbahnen,  die
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  nur  durch  den
Staat  oder  auf  Grund  einer  staatlichen  Konzession  erfolgen®®,

Die  Anlage  oder  Konzessionierung  derartiger  Eisenbahnen  kann
vom  Reiche  oder  von  einem  Einzelstaate  ausgehen.  Letzteres
ist  die  Regel.  Die  Anlegung  von  Staatsbahnen  erfolgt  auf  Anordnung
  der  Regierung,  nachdem  die  dazu  erforderlichen  Mittel
durch  Vereinbarung  mit  dem  Landtage  zur  Verfügung  gestellt  sind.
Auch  die  Konzessionierung  von  Privatbahnen  ist  in  den  Einzelstaaten
Sache  der  Verwaltung  regelmäßig  des  Landesherrn.  Nach  der  Reichsverfassung
  kann  die  Anlage  oder  Konzessionierung  von  Eisenbahnen
durch  das  Reich  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte®”  auch  gegen
den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen
durchschneiden,  erfolgen,  wenn  sie  im  Interesse  der  Verteidigung
Deutschlands  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  notwendig
  erachtet  werden  ®®,

Die  Erteilung  der  Konzession  ist  eine  Verwaltungshandlung,
  auch  wenn  sie  sich  in  den  Formen  der  Gesetzgebung  bewegt.
Sie  hat  nicht  nur  den  Charakter  einer  polizeilichen  Erlaubniserteilung,
sondern  zugleich  den  eines  rechtsbegründenden  Verwaltungsaktes  8°,
Sie  gibt  dem  Unternehmer  das  Recht  zur  Herstellung  der  Eisenbahn,
namentlich  zur  Anwendung  des  dazu  unerläßlichen  Enteignungsrechtes,
  die  Befugnis  zum  gewerbsmäßigen  Betrieb  und  begründet
für  ihn  alle  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  gesetzlich  mit
dem  Betriebe  von  Eisenbahnen  verbunden  sind.  Die  Herstellung
einer  Eisenbahn  ohne  Konzession  ist  schon  deshalb  nicht  möglich,
weil  es  ohne  eine  solche  an  dem  dazu  erforderlichen  Enteignungsrechte
  gebricht;  der  Staat  würde  auch  berechtigt  sein,  den  Betrieb
einer  ohne  seine  Einwilligung  hergestellten  Eisenbahn  zwangsweise
zu  hindern.  Der  Erteilung  der  Konzession  geht  eine  sog.  Vor- 



den  den  Hauptinhalt  bildenden  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Betriebs
auch  Bestimmungen  über  Bau  und  Ausrüstung  der  Sahnznlagen  und  der  Fahrzeuge,
  die  für  alle  Hauptbahnen  und  Fahrzeuge  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit
ihrer  Entstehung  oder  Beschaffung  gelten.  —  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahn-Betriebs-  und  Polizeibeamten  vom  8.  März  1906  (R.G.Bl.S.  391).  —
Eisenbahn-Signalordnung  vom  24.  Juni  1907  (R.G.B1.  8.377)  trat  am  1.  August  1907
an  die  Stelle  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892
und  des  dazu  ergangenen  Nachtrags  vom  23.  Mai  1898.  Sie  gilt  für  Hauptund
  Nebenbahnen.  Ihre  Signale  müssen  auf  jeder  Bahn  mindestens  in
dem  Umfang  angewendet  werden,  den  die  Eisenbabnbau-  und  Betriebsordnung
vorschreibt.
‚,  ®  Vgl.  Anm.  12  (Privatanschlußbahnen),  —  Mayer  2,  300:  Zufuhrlinien
  für  einzelne  Bergwerke,  Hütten,  Fabriken  (Schleppbahnen),  Eisenbahnen
innerhalb  eines  Landgutes,  Fabrikwesens  oder  zwischen  solchen  (Betriebs.
balınen),  nur  für  die  Zwecke  dieser  Unternehmungen  bestimmt,

s°  Vgl.  oben  $  11.—  Über  Eisenbahnkonzessionen:  Fritsch,  W.?  1,  661;
Fleiner  8.  305.

2!  Labandt  8,  108.

”®  R.Verf.  Art.  41.

»  Mayer  2,  306°.