392 Eisenbahnen, $ 74.
II. Die Anlage von Eisenbahnen zu eigenem Gebrauch® auf
dem Grund und Boden des Unternehmers ist Ausfluß des Eigentums
und daher nur den gewöhnlichen baupolizeilichen Beschränkungen
unterworfen. Dagegen kann die Anlage solcher Eisenbahnen, die
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, nur durch den
Staat oder auf Grund einer staatlichen Konzession erfolgen®®,
Die Anlage oder Konzessionierung derartiger Eisenbahnen kann
vom Reiche oder von einem Einzelstaate ausgehen. Letzteres
ist die Regel. Die Anlegung von Staatsbahnen erfolgt auf Anordnung
der Regierung, nachdem die dazu erforderlichen Mittel
durch Vereinbarung mit dem Landtage zur Verfügung gestellt sind.
Auch die Konzessionierung von Privatbahnen ist in den Einzelstaaten
Sache der Verwaltung regelmäßig des Landesherrn. Nach der Reichsverfassung
kann die Anlage oder Konzessionierung von Eisenbahnen
durch das Reich unbeschadet der Landeshoheitsrechte®” auch gegen
den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen
durchschneiden, erfolgen, wenn sie im Interesse der Verteidigung
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig
erachtet werden ®®,
Die Erteilung der Konzession ist eine Verwaltungshandlung,
auch wenn sie sich in den Formen der Gesetzgebung bewegt.
Sie hat nicht nur den Charakter einer polizeilichen Erlaubniserteilung,
sondern zugleich den eines rechtsbegründenden Verwaltungsaktes 8°,
Sie gibt dem Unternehmer das Recht zur Herstellung der Eisenbahn,
namentlich zur Anwendung des dazu unerläßlichen Enteignungsrechtes,
die Befugnis zum gewerbsmäßigen Betrieb und begründet
für ihn alle die Rechte und Verbindlichkeiten, die gesetzlich mit
dem Betriebe von Eisenbahnen verbunden sind. Die Herstellung
einer Eisenbahn ohne Konzession ist schon deshalb nicht möglich,
weil es ohne eine solche an dem dazu erforderlichen Enteignungsrechte
gebricht; der Staat würde auch berechtigt sein, den Betrieb
einer ohne seine Einwilligung hergestellten Eisenbahn zwangsweise
zu hindern. Der Erteilung der Konzession geht eine sog. Vor-
den den Hauptinhalt bildenden Vorschriften über die Handhabung des Betriebs
auch Bestimmungen über Bau und Ausrüstung der Sahnznlagen und der Fahrzeuge,
die für alle Hauptbahnen und Fahrzeuge ohne Rücksicht auf die Zeit
ihrer Entstehung oder Beschaffung gelten. — Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906 (R.G.Bl.S. 391). —
Eisenbahn-Signalordnung vom 24. Juni 1907 (R.G.B1. 8.377) trat am 1. August 1907
an die Stelle der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892
und des dazu ergangenen Nachtrags vom 23. Mai 1898. Sie gilt für Hauptund
Nebenbahnen. Ihre Signale müssen auf jeder Bahn mindestens in
dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbabnbau- und Betriebsordnung
vorschreibt.
‚, ® Vgl. Anm. 12 (Privatanschlußbahnen), — Mayer 2, 300: Zufuhrlinien
für einzelne Bergwerke, Hütten, Fabriken (Schleppbahnen), Eisenbahnen
innerhalb eines Landgutes, Fabrikwesens oder zwischen solchen (Betriebs.
balınen), nur für die Zwecke dieser Unternehmungen bestimmt,
s° Vgl. oben $ 11.— Über Eisenbahnkonzessionen: Fritsch, W.? 1, 661;
Fleiner 8. 305.
2! Labandt 8, 108.
”® R.Verf. Art. 41.
» Mayer 2, 306°.