Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7656.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Rosenberger Kreises (Provinz Schlesien) im Betrage von 25,000 Tha- 
lern. Vom 11. April 1870. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Rosenberger Kreises der Provinz 
Schlesien auf dem Kreistage vom 19. Mai 1869. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld- 
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
upons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu ürsen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
gestmden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
usstellung von Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: 
fünfundpwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
6 à 1000 Thaler = 6000 Thaler, 
00 1 
16 à 5 — 8000 
70 à 100 — 7000 
50 M 50 — 2500 
60 „ 25 = 1500 
= 25)000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos bestimmenden Folge- 
ordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des 
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu 
tilgen find, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befricdigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7656.) Pro-
	        
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