Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Preußische Oberlausitz, Regierungobezirk Ciegnitz. 
(Stadtwappen.) 
Serie. Littr. . .. .. . . . .. —sss—s.s--..-.-.-- 
Obligation der Stadt Görlitz 
über 
. .. . . . . . . . . . . Franken Eidgenössische Währung. 
  
............... Thaler Preußisch Kuraut. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 29. Mai 1869. (Gesetz- 
Samml. von 1869. S. 846.) und des Nachtrags Privilegiums vom 25. April 1870. 
(Gesetz Samml. von 1870. S. J. 
1) Der Magistrat der Stadt Görlitz beurkundet und bekennt hiermit, 
daß der Inhaber dieser Obligation ein der gedachten Stadt darge- 
............... Franken Eidgenössische Währung, 
............... Thalern Preußisch Kurant, 
eschrieben Franken Thalern, dessen 
Empfang hiermit Namens der Stadtgemeinde bescheinigt wird, von der 
letzteren zu fordern hat. Diese Summe bildet einen Theil des zu 
Kommunalzwecken auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 
29. Mai 1869. und des Nachtrags-Privilegiums vom 25. April 
1870. aufgenommenen Darlehns in Obligationen II. Serie von 
............... Franken, 
............... Thalern. 
2) Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns II. Serie geschieht vom Jahre 
1870. an in spätestens 38 Jahren, also bis 1907., aus einem Tilgungs- 
fonds nach Maaßgabe des festgestellten und genehmigten Tilgungsplans. 
Diesem Tilgungsfonds werden) dem Tilgungsplane gemäß, jährlich Ein 
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, sowie sämmt- 
liche ersparte Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zugeführt und 
auf den Stadthaushalts-Etat übernommen. 
3) Die einzulösenden Schuldverschreibungen werden durch das Loos be- 
stimmt. Die Ausloosung erfolgt in Görlitz im Monat August jeden 
Jahres, zunächst im August 1870.) unter Zuziehung eines öffentlichen 
Notars, welcher die gezogenen Nummern registrirt und das Verzeichniß 
derselben sowohl dem Magistrate zu Görlitz als der Handelsbank zu 
Basel zusendet. 
(Nr. 7664.) 50“ Der 
  
 
	        
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