Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 375 — 
Preußische Oberlausitz, Regicrungebczirk Liegnitz. 
DTDalon 
zur 
Obligation Ser. . . . . . Littr. u’..4 der Stadt Görlitz 
über 
............... Franken Eidgenössische Währung. 
............... Thkaler Preußisch Kurant. 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die .“ Serie 
Zinskupons fuͤr die zehn Jahre vom .. . .. . . . . .. bi . ... nach seiner 
Wahl bei der Stadt-Hauptkasse zu Görlitz oder an der Kasse der Baseler vrn 
delsbank zu Basel, sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen diese 
Ausreichung protestirt worden ist. 
Görlitz, den n 18. 
(I. S.) Der Magistrat. 
(Anmerkung: Die Namensunterschriften des Magistratsdirigenten und des zweiten Ma- 
gistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimileskempeln gedruckt wer- 
den; doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift 
eines Kontrolbeamten versehen werden.) 
  
  
(Jr. 7665.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Mai 1870., betreffend die weitere Ausführung 
des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. wegen der Konsolidation Preußi- 
scher Staatsanleihen. 
Auf den Bericht vom 19. d. M. ermächtige Ich Sie, nach Maaßgabe der 
P. 4. bis 6. des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz Samml. S. 1197.) 
Schuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe in Apoints zu 10,000 Thaler, 
1000 Thaler, 500 Thaler, 200 Thaler, 100 Thaler und 50 Thaler, verzinslich 
zu 44 Prozent am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, zur Einlösung eines 
entsprechenden Betrages von Verschreibungen der im F. 1. a. a. O. unter I. 
Nr. 4. und 10.) sowie unter II. Nr. 5. aufsgeführten Anleihen auszugeben. 
Denjenigen, welche in der Zeit vom 9. bis zum 29. Juni d. J. einschließlich 
Schuldverschreibungen der bezeichneten Anleihen zum Umtausch einreichen, ist 
eine Pärmie zu zahlen b und zwar: a) beim Umtausch von Schuldverschreibungen 
der Anleihe von 1867. C. in Höhe von * Prozent, — b) beim Umtausch von 
Schuldverschreibungen der Anleihen von 1856. und 1868. A., sofern jede ein- 
zelne Einlieferung von Schuldverschreibungen einer oder dieser beiden Anleihen, 
nach dem Nominalbetrage der dagegen auszugebenden Schuldverschreibungen der 
konsolidirten Anleihe bemessen, weniger als 10,000 Thaler beträgt, in Höhe von 
2 Prozent, sofern sie aber 10,000 Thaler erreicht oder übersteigt, in Höhe 
(Xr. 7664—7666.) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.