Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

von 1 Prozent von dem Nennwerthe der dagegen auszugebenden Schuld- 
verschreibungen der konsolidirten Anleihe. 
Berlin, den 23. Mai 1870. 
Wilhelm. 
Camphausen. 
An den Finanzminister. 
— — — — 
(Nr. 7666.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Mai 1870., betreffend die Genehmigung des Be- 
schlusses des 28. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft wegen 
Verwerthung der fortan auszufertigenden Pfandbriefe. 
Auf Ihren Bericht vom 14. d. M. will Ich den Beschluß, welchen der 
28. Generallandtag der Ostpreußischen Landschaft am 28. März d. J. wegen 
Verwerthung der fortan auszufertigenden Ostpreußischen Pfandbriefe gefaßt hat, 
hiermit in der Fassung der beiliegenden Ausfertigung genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst der Anlage durch die Gesetz. Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 23. Mai 1870. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Beschluß 
des 
28. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft vom 28. März 1870.) 
betreffend die Verwerthung der fortan auszufertigenden Pfandbriefe. 
Diejenigen Grundbesitzer, denen fortan neue landschaftliche Darlehen von 
der Ostpreußischen Landschaft gewährt werden, sind wider den Willen der Ge- 
neraldirektion der genannten Landschaft nicht berechtigt, die Aushändigung der 
Pfandbriefe zu verlangen. Es hängt vielmehr von dem Ermessen der General= 
direktion ab, ob sie dem Darlehnsnehmer die Pfandbriefe aushändigen, oder ob 
sie letztere für seine Rechnung verkaufen will, um ihm nur den Erlös zu zahlen. 
In welcher Art die Versilberung zu bewirken ist, darüber entscheidet die 
Generallandschafts-Direktion selbstständig. Dem Darlehnsnehmer steht eine Ein- 
wirkung hierauf nicht zu. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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