(Tr. 7668.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde) betreffend den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Muͤnchen · Oladbach nach Coͤln durch die Bergisch · Maͤrkische
Eisenbahngesellschaft und einen Nachtrag zum Statut der lehteren. Vom
16. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in der General.
versammlung ihrer Aktionaire vom 16. Oktober 1869. den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von München. Gladbach nach Cöln beschlossen hat, wollen Wir
der gedachten Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens auf Grund
des beigefügten, hierdurch von Uns bestätigten Statutnachtrages mit der Maaß-
abe die landesherrliche Genehmigung euihelen, daß die Gesellschaft diejenigen
mforderungen erfüllt, welche im Interesse der Landesvertheidigung hinsichtlich der
Einführung der Bahn in den Festungsrayon von Cöln zu stellen sein werden,
und daß die Bestimmung über den Umfang derselben Unserer demnächstigen, vor
der Feststellung des Bauprojekts durch das Handelsministerium einzuholenden Ent.
schließung vorbehalten bleibt.
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend
das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke, auf die in Rede stehende Unternehmung, sowie auf die im J. 1. des
Statutnachtrages erwähnten Seiten- und Jweigbahnen Anwendung finden soll.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz-
Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1870.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
Nachtrag
zu dem
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
KG. 1.
Die Bergisch= Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung
ihres Unternehmens den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von München-Glad-
bach nach Cöln, nebst solchen Seiten= und Zweigbahnen, welche von den Gesell-
(Nr. 7668—Fe69. schafts.