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schaftsvorstaͤnden als nützlich zur Belebung des Verkehrs erachtet und auf deren
Antrag durch das Königliche Handelsministerium zur Ausführung genehmigt
werden.
§. 2.
Auf die Bahn von Gladbach nach Cöln finden die Statuten und sämmt-
liche Statutnachträge der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, der Betriebs-
Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850. und seine Ergänzungen, ferner der
9. des durch Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Vertrages über die
uhr- Sieg Eisenbahn, desgleichen die zwischen ger Königlichen Staatsregierung
und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bestehenden Vereinbarungen
hinsichtlich der Militair-, Post- und Telegraphenverwaltung und über die Be-
schaffung der Betriebsmittel für die Bergisch-Märkische und Ruhr. Sieg Eisen-
bahn Anwendung. Auch unterwirft sich die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
bezüglich dieser Strecke den Bestimmungen, welche von dem Bundeskanzler-Amte
des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Militair-, Post- und Telegraphen-
verwaltung erlassen sind oder noch erlassen werden.
(Nr. 7669.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Abänderung des Pri-
vilegiums wegen Ausgabe von Inhaber-Obligationen der Oberlausitz.
A# Ihren Bericht vom 4. Mai d. J. will Ich, in Folge des von dem Kom-
munallandtage des Markgrafthums Oberlausitz gefahten Beschlusses, das Pri-
vilegium vom 12. Oktober 1868. (Gesetz= Samml. S. 951.) dahin abändern:
daß von den in Gemäßheit dieses Privilegiums auszugebenden, auf jeden
Inhaber lautenden Obligationen des genannten Landestheiles nur
50,000 Thaler in Apoints zu 25 Thalern und dagegen 300,000 Thaler
in Apoints zu 500 Thalern auszufertigen sind.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 16. Mai 1870. "
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
(Nr. 7670.)