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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20——
(Nr. 7674.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Pr. Eylauer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern IV. Emission.
Vom 2. Mai 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Eylauer Kreises auf dem Kreis-
tage vom 11. August 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel, nach Aufnahme
der Anleihen von 80,000 Thalern, 25,000 Thalern und 100,000 Thalern (Ge-
setz= Samml. von 1865. S. 187., Gesetz Samml. von 1867. S. 301. und Gesetz-
Samml. von 1868. S. 557.)) im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versetene Seitens der Gläubiger un-
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern aus-
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der
Schuldner etwas zu erinnern e#enen hat, in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von
5000 Thalern, in Buchstaben: funfzig tausend Thalern, welche in folgenden
oints:
5 40,000 Thaler à 500 Thaler,
8,000 à l00o
2,000 . à 20
= 50,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertt en, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent jehrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1875. ab mit wenigstens jährlich Einen rozent
des gesammten Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten S ldver-
schreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere la Sherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Lahaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1870. (Nr. 7674.) · 52 Das
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1870.