Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Diese Belann machung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zah- 
lungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem 
Pr. Eylauer Kreisblatte, dem Staatsanzeiger, der Ostpreußischen und der Har- 
tungschen Zeitung. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Kreis- 
vertretung mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes substituirt. 
Bis zu dem Tage, wo Peichergestal das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute gn gerechnet, mit fuͤnf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Eylau, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
ezogen. 
r* Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts. Ordnung Theil I. 
Titel 51. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schulwverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu F Eylau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons--Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Pr. Eylau, dnn renn . . ... 18.. 
Die ständische Chausseebau-Kommission des Pr. Ehylauer Kreises. 
(Nr. 7674.) 52° Pro-
	        
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