Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7675.) Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Obligationen 
der Stadt Königsberg im Betrage von 650,000 Thalern. Vom 
18. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Königsberg i. Pr., im Einverständnisse 
mit der Stadtverordneten-Versammlung daselbst, darauf angetragen hat, zur Be- 
streitung der Kosten für eine Wasserleitung eine Anleihe von 650,000 Thalern 
aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene und Seitens der Gläubiger unkündbare Stadt-Obligationen ausgeben 
zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
(Gesetz Samml. S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung ur Ausstellung von 650,000 Thalern, in Worten: sechsmalhundert 
und funfzig Tausend Thalern Königsberger Stadt-Obligationen, welche nach dem 
anliegenden Schema: 
a) in 200 Stück zu 1000 Thalern = 200,000 Thaler, 
500 * 0 - 
by · 400 ". - S 200,00 
) 700 200 1500 
d). 1000 100 — 100,000 
  
zusammen 650,000 Thaler, 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem fest- 
estellten Tilgungsplane, durch Verloofung oder durch Ankauf, mit mindestens 
Einem Prozent der Kapitalschuld, unter Zuwachs der durch die successive Tilgung 
der letzteren herbeigeführten Zinsenersparnisse, vom Jahre 1872. ab in längstens 
37 Jahren zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne da- 
durch den In##bern der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staates 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Instiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Wai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplit. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7675) Pro-
	        
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