Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Provinz Dreußen, Negierungsbezirk Königeberg. 
Anleihe der Stadt Königsberg vom Jahre 1870. 
im Betrage von 650,000 Thalern. 
Ausgefertigt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom. rnn. 18. 
(Gesetz- Samml. von 18. Stück .). 
Königsberger Stadt-Obligation 
—–.p-- W... 
über 
Thaler Preußisch Kuraut. 
Der Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Königsberg, Namens 
der Stadtgemeinde, bekennt sich durch diese für jeden Inhaber gultige Berschrei- 
bung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Kurant, welche einen 
Theil der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom. ... d. J. 
aufgenommenen Anleihe bildet. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld erfolgt mittelst Verloosung oder An- 
kaufs der Obligationen binnen 37 Jahren, vom 1. Januar 1872. an, nach dem 
festgestellten Tilgungsplane. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Im Falle der Verloosung werden im Januar jeden Jahres, zuerst im Januar 
1872., die am 1. Juli desselben Jahres zur Einlösung kommenden Obligationen 
vom Magistrate durch das Loos bestimmt. Der Stadtgemeinde bleibt aber das 
Recht vorbehalten, an Stelle der Ausloosung ganz oder theilweise den freihän- 
digen Ankauf der Obligationen treten zu lassen, ebenso das Recht, den Tilgungs- 
fonds zu verstärken oder sämmtliche umlaufende Obligationen auf einmal zu 
kündigen. 
#ie ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Obligationen werden unter 
Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem Zahlungstermine durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg, den Staatsanzeiger, 
eine Königsberger und eine Berliner Jeitung. « 
Die nähere Bestimmung der Königsberger und Berliner Zeitung, sowie 
die Wahl eines anderen Blattes, wenn eins der vorbestimmten Blätter eingehen 
sollte, bleibt dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen Bezirksregierung 
vorbehalten. 
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in 
halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit fünf Prozent jährlich 
in Preußischem Kurant verzinst. 
Mit dem Fälligkeitstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten und der 
gekündigten Obligationen auf. Di 
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