Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Bestimmungen in § 9, Absatz 2 und 3 werden aufgehoben und durch folgend 
ersetzt: 5 
„Die Censur in den Wissenschaften und Fertigkeiten wird durch die 3 Stufen: 
vorzüglich (1), gut (II) und genügend (III oder mit den Zwischenstufen und 
näheren Bezeichnungen Tb, Ha, Hb, HIa ausgedrückt. 
Für die Specialcensuren sind die nämlichen Bezeichnungen zu gebrauchen; 
doch ist bei einer der letzteren auch III b zulässig. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend 
(I) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) 
zu bezeichnen. Die Zwischenstufen (lb, IHa, IIb, III a) kommen auch hier zur 
Anwendung. Bei Feststellung der Sittencensur sind diejenigen Sittencensuren in 
Rechnung zu ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthaltes in Klasse 
I und II, sei es auf einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Anstalten 
ertheilt worden sind.“ 
5. 
In 8 10, Absatz 4 hat der erste Theil des Satzes fortan zu lauten: 
„Examinanden, welche in der musikalischen Prüfung mindestens die Hauptcensur 
IIb erlangt haben, sind für den Kirchendienst befähigt."“ 
6. 
In § 15, Absatz 1 ist statt: „zwei Oberlehrern“ zu setzen: 
„in der Regel nicht mehr als 3 Oberlehrern“. 
7. 
Die Bestimmung in § 16, Absatz 4, Ziffer 2, daß in dem Zeugnisse des Localschul- 
inspectors das Urtheil über die sittliche Führung des Kandidaten durch die „§ 9, al. 3“ 
bestimmten Censurgrade auszudrücken sei, gilt nunmehr von den Censurgraden, welche 
vorstehend in Punkt 4 an Stelle des aufgehobenen § 9, Absatz 3 für die Sittencensur ge- 
ordnet worden sind. 
Hiernächst erhält Absatz 5 daselbst folgende veränderte Fassung und Ergänzung: 
„Die Bezirksschulinspectoren haben die Gesuche unverzüglich den betreffenden 
Königlichen Kommissaren oder, wenn die Kandidaten nicht an einem inländischen 
Seminar geprüft worden sind, oder die Zeit ihrer Kandidatenprüfung bereits über 
fünf Jahre zurückliegt, dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
zur Entschließung vorzulegen. Der Vorlegung ist eine gutachtliche Auslassung
	        
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