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g. 5.
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenn die
Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden, so hat der Verband
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen.
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken hat der
Verband allein zu unterhalten.
S. 6.
Das Wasser in den Gräben des Verbandes darf ohne Genehmigung des
Direktors von einzelnen Verbandsmitgliedern nicht abgeleitet oder aufgestaut
werden. Jeder Grundbesitzer im Verbande bu das Recht, das Wasser, dessen
er sich zur speziellen Entwösserung einer Grundstücke entledigen will, in die
Gräben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Direktor
u bestimmenden Punkten geschehen. Die Anlegung und Unterhaltung solcher
Frre Entwässerungsgräben ist Sache jedes einzelnen Verbandsmitgliedes. Ist
ie Zuleitung jedoch nur durch Zusammenwirken mehrerer Waundbele ausführ-
bar, 6P hat der Vorstand dieselbe zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der
speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu und das Bei-
tragsverhältniß, dem Vortheile eines Jeden entsprechend, von den Staats-Ver-
waltungsbehörden nach Anhörung der Interessenten festgestellt ist. In der Regel
ist da, wo derartige Gräben auf der Grenze zweier Planlagen gehen, das erfor-
derliche Land von den Grenznachbaren zu gleichen Theilen herzugeben, auch die
Aulegung und Unterhaltung der Gräben gemeinschaftlich und zu gleichen Theilen
von den Grenznachbaren zu bewirken.
Die Unterhaltung dieser Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf-
sichtigen.
5. 7
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragepflicht
ur Herstellung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sind durch ein Kataster
Hestupellen, welches der Regierungskommissarius entwirft.
M 8 Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet dabei den
aaßstab.
Der Entwurf dieses Katasters ist bei dem Landrathsamte zu Memel und
auszugsweise bei den Ortsvorständen der betheiligten Feldmarken offen zu legen,
auch den Gütern, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, im Auszuge mitzu-
theilen. Zugleich ist im Amtsblatte der Regierung zu Königsberg und in dem
Kreisblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher bei
dem Kommissarius Beschwerden erhoben werden können.
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der
kocschmerdeschrer eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen un-
betheiligten Scchuerstndigen zu untersuchen.
ie Sachverständigen sind hinsichtlich der Vermessungen und Nivellirun-=
gen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, benicht
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