Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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g. 5. 
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie 
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen 
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenn die 
Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden, so hat der Verband 
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen. 
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken hat der 
Verband allein zu unterhalten. 
S. 6. 
Das Wasser in den Gräben des Verbandes darf ohne Genehmigung des 
Direktors von einzelnen Verbandsmitgliedern nicht abgeleitet oder aufgestaut 
werden. Jeder Grundbesitzer im Verbande bu das Recht, das Wasser, dessen 
er sich zur speziellen Entwösserung einer Grundstücke entledigen will, in die 
Gräben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Direktor 
u bestimmenden Punkten geschehen. Die Anlegung und Unterhaltung solcher 
Frre Entwässerungsgräben ist Sache jedes einzelnen Verbandsmitgliedes. Ist 
ie Zuleitung jedoch nur durch Zusammenwirken mehrerer Waundbele ausführ- 
bar, 6P hat der Vorstand dieselbe zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der 
speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu und das Bei- 
tragsverhältniß, dem Vortheile eines Jeden entsprechend, von den Staats-Ver- 
waltungsbehörden nach Anhörung der Interessenten festgestellt ist. In der Regel 
ist da, wo derartige Gräben auf der Grenze zweier Planlagen gehen, das erfor- 
derliche Land von den Grenznachbaren zu gleichen Theilen herzugeben, auch die 
Aulegung und Unterhaltung der Gräben gemeinschaftlich und zu gleichen Theilen 
von den Grenznachbaren zu bewirken. 
Die Unterhaltung dieser Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf- 
sichtigen. 
5. 7 
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragepflicht 
ur Herstellung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sind durch ein Kataster 
Hestupellen, welches der Regierungskommissarius entwirft. 
M 8 Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet dabei den 
aaßstab. 
Der Entwurf dieses Katasters ist bei dem Landrathsamte zu Memel und 
auszugsweise bei den Ortsvorständen der betheiligten Feldmarken offen zu legen, 
auch den Gütern, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, im Auszuge mitzu- 
theilen. Zugleich ist im Amtsblatte der Regierung zu Königsberg und in dem 
Kreisblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher bei 
dem Kommissarius Beschwerden erhoben werden können. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
kocschmerdeschrer eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen un- 
betheiligten Scchuerstndigen zu untersuchen. 
ie Sachverständigen sind hinsichtlich der Vermessungen und Nivellirun-= 
gen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, benicht 
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