Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Stellvertreter nehmen in Krankheits- und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe 
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich den Direktor des Verbandes. 
Diese Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung. Der Direktor ernennt in 
Behinderungsfällen seinen Stellvertreter aus der Zahl der Vorstandsmitglieder. 
S. 14. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind; insbesondere 
a) über die zur Erfüllung der Verbandszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge, 
b) über den Jahres-Etat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnung, 
c) über etwaige Anleihen, 
) über Verträge (s. jedoch F. 22.), 
e) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des son- 
stigen Vermögens des Verbandes, 
1) über die Annahme des Rendanten und der etwa erforderlichen Unter- 
beamten (§9. 23. und 26.), 
8) über die Geschäftsanweisungen, , 
h)überdieNevisiondetAnlagendurcheinenqualisizittenBaubeamten. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe 
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
*e 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen, 
b) zu Mnleihen, 
e) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
S. 16. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens eimmal im Frühjahr und einmal im Herbst. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher stattfinden. #n 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7680) 55 Die
	        
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