Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Direktor drei Mit- 
glieder erschienen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge- 
nügender Zahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
» §.18. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf derjenige 
nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Werspruche 
steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Hülfe der Stellvertreter, 
eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, 
oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung 
für die Wahrnehmung der Interessen des Verbandes zu sorgen und nöthigenfalls 
einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
. 19. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von 
dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet. 
20. 
Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und handhabt 
die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsich. 
tigenden Anlagen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verbunden, Aufträge des 
Vorsitzenden zu übernehmen. 
Der Vorsitzende hat insbesondere: 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträgen 
und Schuldurkunden ist eine nach F. 19. zu vollziehende Urkunde oder 
Vollmacht des Vorstandes erforderlich (vergl. jedoch H. 22.); 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungs- 
wesen zu überwachen; 
c) die Beiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstandes auszu- 
schreiben und die Beitreihung zu bewirken, deren exekutivische Durch- 
sühmm erforderlichenfalls bei dem Landrathsamte Memel nachzu- 
uchen ist; 
) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten an- 
zuordnen und zu leiten. 
§. 21. 
Alljährlich im Frühjahr, vor der ordentlichen Ichresversammlung des 
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