— 411 —
Vorstandes, findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Dieselbe
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern als Mit-
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vorstande
bestimmt werden.
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro-
tokoll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder
Betheiligte derselben beiwohnen kann.
So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine Nach-
schau abgehalten werden.
C. 22.
Die gewöhnliche Unterhaltung der Verbandsanlagen ordnet der Direktor
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem
Ermessen, und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit-
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus-
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein
Mitglied des Vorstandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise
zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet
eren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen verfährt.
Zu Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor
einer Vollmacht nicht.
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anlagen
betrifft, so ist das Ergebniß dieser Schau in gleicher Weise festzustellen, den
Betheiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution zu erzwingen.
C. 23.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung derselben betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf Beschluß des
Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen.
KC. 24.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu fn Thalern Geldbuße vorläufit festzusetzen,
nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. für 1852. S. 245. ff.).
Die vom Direktor allein, nicht vom Poligzeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen
zur Verbandskasse.
E. 25.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen,
so oft es erforderlich ist, zu revidiren.
Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor
(Nr. 7080.) 55“ durch