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G. 29.
Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1870.
(I. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7681.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Erhebung eines einmeiligen Chausseegeldes an die Gemeinden Amern
St. Anton, Amern St. Georg, Dilkrath und Boisheim,) im Kreise Kem-
pen, Regierungsbezirk Dusseldorf, für den von denselben chausseemäßig
ausgebauten s. g. Dilkrath= Boisheimer Kommunalweg.
A# Ihren Bericht vom 11. Mai d. J. will Ich den Gemeinden Amern
St. Anton, Amern St. Georg, Dilkrath und Boisheim, im Kreise Kempen,
Regierungsbezirk Düsseldorf, für den von denselben chausseemäßig ausgebauten
s. g. Dilkrath= Boisheimer Kommunalweg, gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung eines ein-
meiligen Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats--Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den muschichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld - Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. Mai 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7680—7682.) (Nr. 7682.)