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mittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete
über zwanzig Pfund eine weitere, als die zu c. vorgesehene Vergütung
nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der
Frachtvergütung für die ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine
besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile resp. pro
Achse und Meile zu berechnende Hergabe und Transportvergütung.
ee) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen,
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver-
gzütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über
eren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per-
sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil
ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem
Postfuhrwerke zurücklegen.
K. 9.
Bepugüch der Stammbahn verbleibt es in postalischer Beziehung bei den
bisherigen Statuten und Verträgen. Zur Beseitigung obwaltender Differenzen
erklärt die Berlin. Hamburger Eisenbahngesellschaft sich damit einverstanden, daß
die aus Artikel 23. des Staatsvertrages zwischen Preußen, Dänemark, Mecklen-
burg Schwerin und den freien und Hansestädten Lübeck und Hamburg vom
8. November 1841.) betreffend die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen
Berlin und Hamburg, sich ergebende Verpflichtung der genannten Gesellschaft,
die auf der Eisenbahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder
Fahrt gegen Bezahlung des nach dem Gewichte, ohne Unterschied der
Gegenstände, festzustellenden Fahrtlohns unter Anwendung des niedrigsten
Tarifsatzes für Päckereien mit befördern zu lassen,
nur auf solche Postgüter zu beziehen ist, welche das Großherzoglich Mecklen-
burgische Gebiet, oder das Herzoglich Lauenburgische Gebiet, oder beide Gebiete,
von Grenze zu Grenze durchlaufen, daß dagegen die Verpflichtungen der Gesell-
schaft in Bezug 8 den Posttransport rücksichtlich aller übrigen Postgüter,
namentlich auch derjenigen, welche sich zwischen Preußen und Mecklenburg,
wischen Mecklenburg und Lauenburg und zwischen Lauenburg und dem Frei-
städtischen Gebiete auf der Eisenbahn bewegen, für jedes der betheiligten Landes-
gebiete nach den Bestimmungen im Artikel 10. des vorbezeichneten Staats-
vertrages zu beurtheilen sind.
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft erklärt sich ferner damit ein-
verstanden, daß, soweit ihr nach den Bestimmungen des letzteren Vertragsartikels
der unentgeltliche Transport der „Briefe, Gelder und aller anderen, dem Post-
zwange unterworfenen Güter“ obliegt, dermalen unter diesem Ausdrucke für alle
betheiligten Gebiete gleichmäßig zu verstehen sein sollen: Briefe, Zeitungen,
Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unter-
schied des Gewichts, — ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sen-
Ger. 7685,) dun-