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leitung der von der Bundes.-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung
der Linie der nächsten Bundes-Telegraphenstation Anzeige machen zu
lassen.
ee) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen
unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebemmäßig von ihrem Per-
sonal bewachen zu lassen.
t) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen
des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphenverwaltung
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebs-
dienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die
Bundes-Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienst-
depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
6) Die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundes-
kanzler-Amtes dem Privatdepeschen-Verkehr nach Maaßgabe der Belin
mungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz auf den Tele-
graphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen.
-n)AUeber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließlich k.
wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwaltung und der
Gesellschaft schriftlich vereinbart.
. 11.
Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nach-
zukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere
auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals
entstehenden Kosten, zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der
in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. für die Bauarbeiter ein-
zurichtenden Krankenkasse zu leisten.
KC. 12.
Die Gesellschaft ist sowohl rücksichtlich der neuen Zweig-Eisenbahn, als auch
der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, für ihre Beamten
Pensions= und Wittwenverpflegungs-Kassen einzurichten resp. auch ferner bestehen
zu lassen, zu diesen Kassen die ersorderlchen eiträge zu leisten und zur Unter-
stützung ihrer Arbeiter angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die
Beamten, deren Familien und für die Arbeiter thunlichst eben so günstige Normen
aufzustellen, wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der Staats-
Eisenbahnen enthalten sind.
K. 13.
Die Gesellschaft ist sowohl rücksichtlich der neuen Oweig-Eisenbahn als auch
(Nr. 7685—7686. der