Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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leitung der von der Bundes.-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion 
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung 
der Linie der nächsten Bundes-Telegraphenstation Anzeige machen zu 
lassen. 
ee) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen 
unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebemmäßig von ihrem Per- 
sonal bewachen zu lassen. 
t) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen 
des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebs- 
dienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die 
Bundes-Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienst- 
depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. 
6) Die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundes- 
kanzler-Amtes dem Privatdepeschen-Verkehr nach Maaßgabe der Belin 
mungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz auf den Tele- 
graphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 
-n)AUeber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließlich k. 
wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwaltung und der 
Gesellschaft schriftlich vereinbart. 
. 11. 
Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nach- 
zukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere 
auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals 
entstehenden Kosten, zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. für die Bauarbeiter ein- 
zurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
KC. 12. 
Die Gesellschaft ist sowohl rücksichtlich der neuen Zweig-Eisenbahn, als auch 
der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, für ihre Beamten 
Pensions= und Wittwenverpflegungs-Kassen einzurichten resp. auch ferner bestehen 
zu lassen, zu diesen Kassen die ersorderlchen eiträge zu leisten und zur Unter- 
stützung ihrer Arbeiter angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die 
Beamten, deren Familien und für die Arbeiter thunlichst eben so günstige Normen 
aufzustellen, wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der Staats- 
Eisenbahnen enthalten sind. 
K. 13. 
Die Gesellschaft ist sowohl rücksichtlich der neuen Oweig-Eisenbahn als auch 
(Nr. 7685—7686. der
	        
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