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der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, die von ihr an-
zustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme
der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich
Preußischen Militair-Anwärtern, soweit dieselben das fünfunddreißigge Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zu wählen, auf der Mecklenburgischen Bahnstrecke aber
die Streckenbeamten aus den Großherzoglich Mecklenburgischen Militair- Anwärtern
in gleicher Weise zu entnehmen.
(Nr. 7686.) Bekanntmachung, betrefsend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma:
„Stadtcölnischer Theater-Aktienverein“ mit dem Sitze zu Cöln errichteten
Aktiengesellschaft. Vom 15. Juni 1870.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 11. Juni d. J.
die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Stadtcölnischer Theater-
Aktienverein““ mit dem Sitze zu Cöln, sowie deren Statut vom 7. Mai 1870.
zu genehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden.
Berlin, den 15. Juni 1870.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Moser.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).