Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, die von ihr an- 
zustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme 
der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich 
Preußischen Militair-Anwärtern, soweit dieselben das fünfunddreißigge Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, zu wählen, auf der Mecklenburgischen Bahnstrecke aber 
die Streckenbeamten aus den Großherzoglich Mecklenburgischen Militair- Anwärtern 
in gleicher Weise zu entnehmen. 
  
(Nr. 7686.) Bekanntmachung, betrefsend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: 
„Stadtcölnischer Theater-Aktienverein“ mit dem Sitze zu Cöln errichteten 
Aktiengesellschaft. Vom 15. Juni 1870. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 11. Juni d. J. 
die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Stadtcölnischer Theater- 
Aktienverein““ mit dem Sitze zu Cöln, sowie deren Statut vom 7. Mai 1870. 
zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der 
Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 15. Juni 1870. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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