Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7688.) Statut fuͤr den Deichverband des Großen Marienburger Werders. Vom 
23. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
Nachdem sich bei der Revision der bisherigen Deichverfassungen die Noth- 
wendigkeit herausgestellt hat, die Grundstücke zwischen der Weichsel und Nogat 
Behufs der gemeinsamen Normalisirung und Unterhaltung der Strom- und 
Staudeiche zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vor- 
geschriebene Anhörung der Betheiligten arsßtz ist, Hpehmigen Wir hierdurch, 
auf Grund des Gesetzes über das Deio vrpen vom 28. Januar 1848. I#. 11. 
und 15. (Gesetz Samml. 1848. S. 54.), die Bildung eines neuen Deichverbandes 
unter der Benennung 
„Deichverband des Großen Marienburger Werders“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
K. 1. 
Z Es werden sämmtliche Grundbesitzer der Weichsel-Nogat-Niederung, soweit 
ihre Ländereien von dem Weichseldeich (vom sogenannten Kommunikationsdeich 
bei Montauerspitze ab bis in die Gegend des Kruges zum neuen Licht in der 
Ortschaft Hinterthor an der Elbinger Weichsel), dem Freiheitswall, dem links- 
seitigen Tiegewall (bis Tiegenhof), dem rechtsseitigen Tiegewall (von Tiegenhof 
bis zum Müllerlandskana dem Müllerlandskanaldomm, den Dämmen am 
Stobbendorfer Bruch und dem Fast (bis Jungfer), dem neu zu erbauenden 
Damm von * bis zum Koll, dem Werdrrßhen Hauptdamm (an der Ein- 
lage) und dem ogaldeich von Halbstadt bis zum Kommunikationsdeich) um- 
schlossen werden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen= Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte in Marienburg. 
5. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, die im 9. 1. gedachten Deiche, ferner den 
linksseitigen Jungferschen und den Fürstenauer Lackenwall bis zum Werderdamm, 
sowie den Werderdamm und den Schleusendamm und zwar: 
1) 27 Weichseldeich auf einen Wasserstand von 34 Fuß des Dirschauer 
egels, 
2) zr Nogatdeich auf einen Wasserstand von 32 Fuß des Marienburger 
Pegels 
beide auf 15 Fuß Kronenbreite mit wasserseitig 3.) landseitig 2füßigen 
Böschungen und 10 Fuß unter der Dammkrone liegenden 16 Ku breiten 
ankets, 
3) die neu zu erbauende Deichstrecke vom Koll bis Jungfer auf 24 bis 
25 Fuß Höhe über den Nullpunkt des Seepegels zu Neufahrwasser, 
9 Fuß Kronenbreite mit landseitig 2 füßigen, wasserseitig 3 füßigen 
Böschungen, 
4) die
	        
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