Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Grundstücke und Gebäude maaßgebend, jedoch dergestalt, daß der Ertrags- und 
Nutzungswerth der Gebäude nur mit 50 Prozent zur Anrechnung kommt. 
Für die zur Grund= und Gebäudesteuer nicht veranlagten Grundstücke 
wird der Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth nach den für die Grund- 
und Gebäudesteuer-Veranlagung maaßgebenden Grundsäßen besonders festgestellt. 
Die Ortschaften Rosenort, Blumenort und Laakendorf, desgleichen die nördlich 
des Schleusendammes gelegenen Grundstücke von Krebsfelde und das neu ein- 
zudeichende Dreieck, zwischen dem Koll. Jungferschen Deiche und der Jungferschen 
Lake, welche nicht den vollständigen Schutz des Deichsystems genießen, 8 nur 
mit der Hälfte der vorangegebenen Beiträge heranngiehen. 
Bei vorkommenden Przellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke dergestalt vertheilt werden, daß auch die kleinste Parzelle mindestens Einen 
Pfennig jährlich bezahlt, auf parzellirte Güter fallende Naturalleistungen sind, 
falls sie von den Parzellenbesitzern nicht gemeinschaftlich geleistet werden, für 
Geld auszuführen und haben die Parzellenbesitzer die Kosten verhältnißmäßig 
aufzubringen. 
Die Fortschreibung resp. Revision dieses Katasters erfolgt auf Antrag der 
Betheiligten nach Maaßgabe der Fortschreibung und Revision der Grund- und 
Gebäudesteuer durch das Deichamt. 
In den Fällen, wo ein Grundstück durch Deichbruch erheblich verschlechtert, 
oder ein jetzt versandetes oder versumpftes Grundstück erheblich verbessert wird, 
ist eine Revision des Katasters zulässig; über etwaige Abänderungen hat das 
Deichamt unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung zu entscheiden. 
8. 10. 
Die auf Grund des Katasters auf die einzelnen Mitglieder vertheilten 
laufenden Deichkassenbeiträge, sowie die Beiträge zu dem Reservefonds werden 
r di Ortsvorstände an den unten näher bestimmten Terminen erhoben und 
abgeführt. 
Rückstaͤndige Beiträge oder Leistungen werden in Gemaßheit der gesetzlichen 
Bestimmungen durch Exekution beigetrieben. 
Die Einzahlung der Beiträge an den Ortserheber erfolgt am 15. Ja- 
nuar, 15. Mai, 15. Juli und 15. September jeden Jahres, die zur Deichkasse 
ebenso am 1. Februar) 1. Juni, 1. August und 1. Oktober. 
11. 
Außer den gewöhnlichen resp. außerordentlichen Beiträgen ist ein jährlicher 
Beitrag von mindestens einem halben Silbergroschen pro Thaler des katastrirten 
Reinertrages und Nutzungswerthes zu einem Resewvefonds aufzubringen, welcher 
ur Aushulfe bei Durchbrüchen der Hauptdeiche bestimmt ist. Zu diesem Fonds 
stegen auch alle extraordinairen Einnahmen, als Baugelderreste, Pachtgelder, ei- 
ene Zinsen u. s. w.) bis derselbe die Höhe von mindestens fünfhunderttausend 
halern erreicht hat. Bei dieser Höhe des Reservefonds werden die Zinsen 
davon zu den laufenden Bedürfnissen verwendet. 
(Nr. 7688.) Das
	        
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