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Grundstücke und Gebäude maaßgebend, jedoch dergestalt, daß der Ertrags- und
Nutzungswerth der Gebäude nur mit 50 Prozent zur Anrechnung kommt.
Für die zur Grund= und Gebäudesteuer nicht veranlagten Grundstücke
wird der Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth nach den für die Grund-
und Gebäudesteuer-Veranlagung maaßgebenden Grundsäßen besonders festgestellt.
Die Ortschaften Rosenort, Blumenort und Laakendorf, desgleichen die nördlich
des Schleusendammes gelegenen Grundstücke von Krebsfelde und das neu ein-
zudeichende Dreieck, zwischen dem Koll. Jungferschen Deiche und der Jungferschen
Lake, welche nicht den vollständigen Schutz des Deichsystems genießen, 8 nur
mit der Hälfte der vorangegebenen Beiträge heranngiehen.
Bei vorkommenden Przellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke dergestalt vertheilt werden, daß auch die kleinste Parzelle mindestens Einen
Pfennig jährlich bezahlt, auf parzellirte Güter fallende Naturalleistungen sind,
falls sie von den Parzellenbesitzern nicht gemeinschaftlich geleistet werden, für
Geld auszuführen und haben die Parzellenbesitzer die Kosten verhältnißmäßig
aufzubringen.
Die Fortschreibung resp. Revision dieses Katasters erfolgt auf Antrag der
Betheiligten nach Maaßgabe der Fortschreibung und Revision der Grund- und
Gebäudesteuer durch das Deichamt.
In den Fällen, wo ein Grundstück durch Deichbruch erheblich verschlechtert,
oder ein jetzt versandetes oder versumpftes Grundstück erheblich verbessert wird,
ist eine Revision des Katasters zulässig; über etwaige Abänderungen hat das
Deichamt unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung zu entscheiden.
8. 10.
Die auf Grund des Katasters auf die einzelnen Mitglieder vertheilten
laufenden Deichkassenbeiträge, sowie die Beiträge zu dem Reservefonds werden
r di Ortsvorstände an den unten näher bestimmten Terminen erhoben und
abgeführt.
Rückstaͤndige Beiträge oder Leistungen werden in Gemaßheit der gesetzlichen
Bestimmungen durch Exekution beigetrieben.
Die Einzahlung der Beiträge an den Ortserheber erfolgt am 15. Ja-
nuar, 15. Mai, 15. Juli und 15. September jeden Jahres, die zur Deichkasse
ebenso am 1. Februar) 1. Juni, 1. August und 1. Oktober.
11.
Außer den gewöhnlichen resp. außerordentlichen Beiträgen ist ein jährlicher
Beitrag von mindestens einem halben Silbergroschen pro Thaler des katastrirten
Reinertrages und Nutzungswerthes zu einem Resewvefonds aufzubringen, welcher
ur Aushulfe bei Durchbrüchen der Hauptdeiche bestimmt ist. Zu diesem Fonds
stegen auch alle extraordinairen Einnahmen, als Baugelderreste, Pachtgelder, ei-
ene Zinsen u. s. w.) bis derselbe die Höhe von mindestens fünfhunderttausend
halern erreicht hat. Bei dieser Höhe des Reservefonds werden die Zinsen
davon zu den laufenden Bedürfnissen verwendet.
(Nr. 7688.) Das