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zugestonden hat, gehen ebenso wie alle Rechte, welche auf den Quellungs- und
orländereien den bisherigen Deichgenossenschaften zuständig gewesen sind, auf
den neuen Deichverband über. Insbesondere wird auf denselben das Recht des
freien Erdstichs im Vor- und Quellungslande, soweit dieses Recht den bisherigen
Deichgenossenschaften zugestanden hat, übertragen.
In dem Falle, wenn der alte Damm außerhalb des bisherigen Damm-
bereichs auf eine neuc Stelle verlegt wird, ist dem Eigenthümer des ! beschüt-
tenden Grundes die gesetzliche Emschädigung in Gemäßheit der 5§. 20. bis 23.
des Normalstatuts vom 14. November 1853. von dem Deichverbande zu leisten.
Ein Gleiches findet statt, wenn bei unaufschiebbaren Arbeiten Erdstich im
Binnenlande außerhalb der Dammgquellung beansprucht wird, doch kann die Höhe
der Entschädigung in solchem Falle auch nachträglich festgestellt werden.
K. 15.
Das Deichamt besteht aus 11 Mitgliedern:
1) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
2) dem Deichinspektor;
3) aus 9 Repräsentanten der Deichgenossen oder deren Stellvertretern.
Bei der Wahl des Deichhauptmanns und des Deichinspektors verstärkt
sich das Deichamt durch Heranziehung der Stellvertreter der Repräsentanten.
Dasselbe findet statt bei Beschlüssen über folgende Gegenstände:
a) Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken;
b) Kontrahirung neuer Anleihen;
Je#) Höhe der jährlich aufzuwendenden Normalifirungskosten;
d) Anträge auf Abänderungen des Statuts.
K. 16.
An der Spitze der Deichverwaltung steht der Deichhauptmann. Er wird
unter Leitung eines von der Regierung ernannten Wahlkommissarius von den
Mitgliedern des Deichamtes (vergl. J. 15.) auf zwölf Jahre gewählt, bedarf
der Bestätigung der Regierung und wird durch einen Kommissarius derselben
vereidigt und eingeführt. Nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit kann er wieder-
gewählt werden. Neben dem Deichhauptmann wird alle drei Jahre ein Stell-
vertreter desselben aus der Zahl der Repräsentanten erwählt und von der Re-
gierung bestätigt.
Zum Deichhauptmann können auch nicht angesessene Personen aäͤhlt
werden, ebenso kann die Stelle des Deichhauptmanns mit der des Deichinspektors
verbunden werden.
Die Ernennung von der Regierung im Falle des F. 29. Absatz 2. des
Normalstatuts vom 14. November 1853. erfolgt auf höchstens Ein Jahr.
K. 17.
Der Deichinspektor wird vom Deichamte (vergl. §. 15.) auf zwölf Jahr
(r. 7688.) ge-