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Dorf Brodsack, Vorwerk Brodsack, Eichwalde, Irrgang, Tragheim,
Kaminke, Blumstein, Herrenhagen, Schadwalde, Klein-Lesewitz,
Groß-Lesewitz, Tannsee.
VIII. Das Elbinger Deichrevier:
Habstai, Lindenau, Niedau, Marienau, Rückenau, Fürstenau,
lein- Mausdorf, Groß-Mausdorf, Lupushorst, Krebsfelde, Werder
Pertinenzien.
IX. Das Tiegenhöfer Deichrevier:
Marktflecken Tiegenhof, Schloß= und Amtsgrund Tiegenhof, Peters-
hagen, Petershagenfeld, Pletzendorf, Reinland, Hegewald und Neu-
städterwald, Goldberg, Fürstenauerweide, Ober- und Unter. Walldorf,
Rosenort, Blumenort, Laakendorf, Jungfer, Keitlau und die von
der Einlage durch den neuen Damm abgezweigten Flächen von
Neulanghorst, Neugartenkampe, Jungfer, Keitelau, Klein-Maus-
dorferweide, Laakendorf.
Eine Abänderumg dieser Wahlbezirke nach Anhörung des Deichamtes und
der Regierung wird dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
vorbehalten.
Jeder dieser Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen Stellvertreter
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Repräsentanten und
Stellvertreter aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die das erste Mal Aus-
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder
gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Voll-
esitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, nicht
Unterbeamter des Verbandes ist und ein Grundstück, welches für mindestens
Einhundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth beitragspflichtig ist,
drei Jahre lang ununterbrochen besitzt. Die Besitzzeit von Vater und Sohn wird
hierbei zusammengerechnet.
Die Pertreter der betheiligten fiskalischen Behörden und Magisträte sind
ebenfalls wählbar. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre
Gültigkeit.
G. 19.
iäht bei der Wahl ist jeder Besitzer eines beitragspflichtigen Grund-
stücks, welches r mindestens Einhundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise
Nutzungswerth beitragspflichtig ist, wenn der Besitzer mit seinen Deichkassenbeiträgen
nicht im Rückstande 4 und den Vollbefitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechts—
kräftiges Erkenntniß verloren hat. Besitzer größerer Grundstücke haben für jede
vollen hundert Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth je Eine Stimme,
doch kann kein einzelner Besitzer in demselben Wahlbezirke mehr als zehn Stimmen
abgeben. Den kleineren Besitzern, deren Besitz zusammengenommen für Einhundert
Thaler Reinertrag, beziehungsweise Nutzungswerth beitragspflichtig ist, bleibt das
Recht vorbehalten, sich durch einen, beziehungsweise mehrere bevollmächtigte Deich-
genossen bei den Wahlen vertreten zu lassen.
Jehrzang 1870. (Nr. 7688) 58 In