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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN- S2.
(Nr. 7691.) Urkunde über die Erneuerung des eisernen Kreuzes. Vom 19. Juli 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes, und in dankbarer Erinnerung
an die Heldenthaten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungs-
kriege, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordens-
zeichen des eisernen Kreuzes in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen.
Das eiserne Kreuz soll, ohne Unterschied des Ranges oder Standes, verliehen
werden als eine Velahmung für das Verdienst, welches entweder im wirklichen
Kampfe mit dem Feinde, oder daheim,) in Beziehung auf diesen Kampf für die
Ehre und Selbstständigkeit des theuren Vaterlandes, erworben wird.
Demgemäß verordnen Wir, was folgt:
1) Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des eisernen
Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuz bestehen.
Die Ordenszeichen, sowie das Band bleiben unverändert, nur ist auf der
latten Vorderseite das W mit der Krone und darunter die Jahreszahl
870. anzubringen.
2) Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung,
wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an
einem weißen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall
ist, im Knopfloch, die erste Klasse auf der linken Brust und das Groß-
kreuz, noch einmal so groß als das der beiden Klassen, um den Hals
getragen.
3) Die zweite Klasse des eisernen Kreuzes soll zuerst verliehen werden; die
erste Klasse kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben
war, und wird neben der letzteren getragen.
4) Das Großkreuz kann ausschließlich nur für eine gewonnene entscheidende
Schlacht, nach welcher der Feind seine Position verlassen mußte, des-
gleichen für Wegnahme einer bedeutenden Festung oder für die anhaltende
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Jahrgang 1870. (Nr. 7691—7692.) Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1870.