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Verheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der
Kommandirende erhalten.
5) Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Militair-Ehrenzeichens erster
und zweiter Klasse verbunden waren, gehen, vorbehaltlich der verfassungs-
mäßigen Regelung einer Ehrenzulage) auf das eiserne Kreuz erster und
zweiter Klasse über. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juli 1870.
(I#. 8.)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
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(Nr. 7692.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1870., betreffend einen Nachtrag zu dem
Revidirten Reglement der Land-Feuersozletät für die Kutmark Branden-
burg und die Niederlausitz vom 15. Januar 1855.
A# den Bericht vom 30. v. M. will Ich dem beifolgenden, in Folge der
Beschlüsse des 42. Kommunallandtages der Kurmark aufgestellten
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement der Land-Feuer-
sozietät für die Kurmark Brandenburg und die Niederlausitz
vom 15. Januar 1855.
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Bad Ems, den 6. Juli 1870.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Nach-