Ueber die Annahme von Versicherungsanträgen entscheidet der General-
direktor. Ebenso ist derselbe befugt, bestehende Versicherungen, welche nicht schon
nach F. 66. des Reglements vom 15. Januar 1855. sofort aufzuheben find, mit
einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.
S. 6.
Die Mobilien gehören der Regel nach in dieselbe Klasse, wie die Gebäude,
in welchen sie sich befinden. Nach dem Grade der Feuergefährlichkeit ist jedoch
eine abweichende Klassifizirung zulässig. Als Minimum der danach sich ergeben-
den Beiträge ist der halbe, als Maximum der einundeinhalbfache Beitrag der
Klasse festzuhalten, in welche das Gebäude gehört, worin die Mobilien sich
befinden.
Bei der Aufnahme von Gesammtversicherungen, welche sich auf Mobilien
beziehen, die in Gebäuden verschiedener Klassen untergebracht sind, findet in der
Regel der aus der speziellen Klassifizirung sich ergebende Durchschnitts-Beitrags.
satz Anwendung. l:
Die Sozietät leistet für alle diejenigen Schäden an Mobilien Ersatz, welche
sie reglementsmäßig an Gebäuden zu vergüten hat, also auch für Feuerschäden,
welche durch Krieg und Aufruhr entstanden sind. Außerdem ersetzt sie den Scha-
den, welcher an versicherten Mobilien bei Gelegenheit eines Brandes durch noth-
wendiges Ausräumen gefährdeter Gegenstände oder durch Abhandenkommen ent-
steht, sofern dabei den Versicherten kein Verschulden trifft.
S. 8.
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Versicherung der Mobilien
stattfindet, werden durch den Kommunallandtag mit Genehmigung des Ober-
präsidenten festgesetzt und Seitens des Generaldirektors durch die Amtsblätter
auf Kosten der Sozietät bekannt gemacht.
Der Kommunallandtag hat hierbei Bestimmung zu treffen:
a) über die Eintheilung der Versicherungsklassen (F. 6.)
b) über den Beginn und die Dauer der Versicherungsperiode;
J%) über den gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Eintrittsgeldes;
4) über das Verfahren bei Taxen, Revisionen und Schadensfeststellungen.
Ebenso beschließt der Kommunallandtag über die Grundsätze, nach welchen
die Anstellung und Remunerirung der für die Mobiliar-Versicherung erforder-
lichen Beamten, Revisoren, Geschäftsführer und Taxatoren zu erfolgen hat.
5. 9.
Der Kommunallandtag kann die ihm im §. 8. vorbehaltenen Befugnisse
ganz oder zum Theil einer ständischen Kommission übertragen.
(Nr. 7692. §. 10.