Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.——
Nr. 7564.) Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen.
und Waisenkassen für Elementarlehrer. Vom 22. Dezember 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den
ganzen Umfang derselben, was folgt:
K. 1.
Die Statuten der unter Leitung der Staatsbehörden in den verschiedenen
Theilen des Landes bestehenden Wittwen= und Waisenkassen für die Hinterbliebe-
nen der öffentlichen Elementarlehrer sind durch die bisherige Verwaltung unter
Mitwirkung des betheiligten Lehrerstandes einer Revision zu unterwerfen.
K. 2.
Zweck dieser Revision ist die Erhöhung der den Hinterbliebenen der Kassen-
mitglieder zu zahlenden Pension vom 1. Januar 1871. ab auf jährlich mindestens
alie Thaler, ohne später mögliche Erhöhungen dieses Minimalsatzes auszu-
ießen.
Ueber den Anspruch der einzelnen Hinterbliebenen auf Pension, über Anfall
und Ende des Pensionsgenusses bestimmen die zu revidirenden Statuten (§. 1.).
g. 3.
Um den angegebenen Zweck zu erreichen, können nach Anhörung der in
jedem Kreise zu bildenden Vorstände (§. 7.) die jährlichen Beiträge von jeder in
dem Bereich der Kasse befindlichen öffentlichen Lehrerstelle, sowie von denjenigen
Kassenmitgliedern, welche keine Lehrerstelle inne haben, bis auf den Betrag von
5 Thalern gesteigert, von allen Elementarlehrern bei ihrer ersten definitiven An-
stellung ein Antrittsgeld bis zum Betrage von 8 Thalern, und von den Kassen.
mitgliedern bei Gehaltsverbesserungen, die ihnen zu Theil werden, ein einmaliger
Beitrag von 25 Prozent des Jahresbetrages derselben gefordert werden.
1
Jahrgang 1870. (Nr. 7564.) g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 11. Januar 1870.