Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K. 10. 
Dem Generaldirektor ist gestattet, Rückversicherung bei anderen Gesell- 
schaften für einzelne größere Risikos zu nehmen. Für die gesammte Mobiliar- 
Versicherung darf derselbe nur mit Genehmigung des Kommunallandtages Rück- 
versicherung nehmen. - 
§·11. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen und der auf Grund 
derselben zesazten Beschtasff des Kommunallandtages oder der ständischen Kom- 
mission (S. 9.) erforderlichen Instruktionen für die Beamten, Versicherungs- 
kommissarien und Taxatoren der Sogzietät erläßt der Generaldirektor. 
K. 12. 
Die der Sozietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stempel- und 
Sportelfreiheit, sowie die Befugniß, die rückständigen Beiträge im Wege der 
administrativen Exekution einzuziehen, finden auf die Mobiliar-Versicherung keine 
Anwendung. 
Ein Anspruch auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten 
findet bezüglich der Mobiliar-Versicherung nicht statt. 
KC. 13. 
Die gegenwärtig gültigen Immobiliar-Versicherungen bleiben auch nach 
dem 1. Januar 1871. gültig. Die am Schlusse des Jahres 1870. Versicherten 
sind jedoch berechtigt, wenn sie sich den Vorschriften dieses Nachtrages nicht un- 
terwerfen wollen, alsdann aus der Sojietät zu scheiden, ohne an die reglements- 
mäßige Kündigungsfrist gebunden zu sein. Sie mussen aber bei Verlust dieses 
Rechtes vor Ablauf des 31. März 16871. ihre desfallsige Erklärung dem Kreis- 
direktor schriftlich oder mündlich zukommen lassen. 
S. 14. 
Die Generaldirektion ist berechtigt, die durch die Begründung der Mobiliar- 
Versicherung entstehenden Kosten bis zur Genehmigung eines neuen Etats auf 
den eisernen (Betriebs.) Fonds anzuweisen. 
(Nr. 7693.)
	        
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