Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Königsberg. 
Obligation des Heilsberger Kreises 
Littr. M ——.ti 
über 
....... -.. Thaler Preußisch Kurant. 
II. Emission. 
Auf Gumd des unter ... genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
5. August 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 150,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Heilsberger Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Garlhnsschuld veon .. Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fün 
Prozent jährlich zu verzinfsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1874. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umtaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück ahtun er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung eso gt 
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