Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vom Kreise beschlossenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
ꝛ diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
er Gläubiger unkuͤndbare —8 ationen zu dem angenommenen Betrage von 
278,550 Thalern ausstellen zu gHärsen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
#e Betrage von 278,550 Thalern, in Buchstaben: zweihundert achtundfiebzig 
usend fünfhundertfunfzig Thalern, welche in folgenden Apoints: 
150,000 Thaler à 500 Thaler, 
65,000 nà 100 
500000 à 50 
13,555 à 25 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
sünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
en Folgeordnung jährlich vom Jahre 1873. ab mit wenigstens jahrlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
berrüche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7699.) Pro-
	        
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