Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
(Nr. 7702.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Langensalza, Regierungsbezirk Erfurt, im Betrage von 150,000 Thalern. 
Vom 1I. Juni 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c# 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten Versammlung zu 
Langensalza darauf angetragen haben, der Stadt Behufs Erfüllung der von ihr 
für die Gotha-Leinefelder Eisenbahn übernommenen Verbindlichkeiten Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Aufnahme eines Darlehns von 150/000 Tha- 
lern, geschrieben Einhundertfunfzig Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den 
Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen zu ertheilen, und 
bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger 
sich nichts zu erinnern grftnden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich- 
tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- 
desherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nach- 
stehenden Bedingungen. 
S. 1. 
Es werden ausgegeben: 
40 Obligationen à 500 Thaler 
1100 - u 100 110,0000 
400 à 50 20,000 
in Summa — 150,000 Thaler. 
Diese Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. 
Die Zinsen werden halbjährlich, am 1. April und am I. Oktober jeden 
Jahres, von der städtischen Kämmereikasse zu Langensalza gegen Rückgabe der 
ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Zur Tilgung wird „chrich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der aus- 
gegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; 
es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstär- 
ken, um die Rückzahlung der Schuld dadurch zu beschleunigen. Insbesondere 
Jahrgang 1870. (Nr. 7702.) 62 soll, 
20,000 Thaler, 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1870.
	        
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