Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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S. 7. 
Die ausgeloosten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt zweimal vor dem Zahlungstermine, und 
zwar in den vorangehenden Monaten August und Dezember, im Preußischen 
Staatsanzeiger, im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Regierung zu Erfurt 
und in dem Langensalzaer Kreisblatte. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von dem Magistrate mit 
Genehmigung der Regierung ein anderes substituirt. 
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Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Schuld- 
verschreibung bei der Kämmereikasse zu Langensalza in der nach dem Eintritte des 
Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Tage, an welchem das letztere 
nach den vorgeschriebenen Bekanntmachungen (G. 7.) zurückzuzahlen ist, auf. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind fenh die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
K. 9. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, die innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zin- 
sen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
S. 10. 
Das Aufsgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor- 
schriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der 
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §9. 1. bis 12. mit nach- 
stehenden näheren Maaßgaben: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate zu Langensalza gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügung des Magistrats findet 
Rekurs an die Regierung zu Ehare statt; 
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Lan- 
gensalza; 
) die in den IF. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge- 
(Tr. 7702.) 62“ scke.
	        
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