Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obliga- 
tionen bekannt gemacht werden; 
) an die Stelle der im H. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten 
vier, und an Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zahlungstermines 
tritt der fünfte. 
F. 11. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen. 
Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigunß der Schuldverschreibung oder sonst in glaubwür- 
diger Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
S. 12. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Langensalza mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt- 
lichen Einkänften. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegen 
wärtige, durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserent 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
dbligationoe in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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