Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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1,000,000 Thaler in Apoints à 500 Thaler unter Nr. 1. bis 2000., 
400000 — à 100 " . 2001. 6000., 
ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit einem Talon 
nach dem Schema C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Die Obligationen werden von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes und dem Hauptrendanten der GEesellschaft unterzeichnet. Die 
Zinskupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vor- 
Tienden und zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes und des Hauptrendanten 
versehen. · 
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon wird den 
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn 
Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung rst t an den Präsen- 
tanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den pfang der neuen 
Kupons guittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei 
dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs, oder wenn der Talon überhaupt 
nicht beigebracht werden kann, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obli- 
gationen. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders vermerkt. 
. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst 
und die Zinsen in halbjährlichen Raten, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, 
von der Gesellschafts-Hauptkasse in Königsberg, sowie von den durch den Ver- 
waltungsrath in öffentlichen Blättern namyest zu machenden Bankiers oder 
Kassen ausgezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungs- 
terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
« §.3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1873. beginnt und alljährlich den Betrag von einem halben Prozent oder 
7000 Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten 
Ziusen umfaßt. Die Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerthe 
ewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat April statt und die Aus- 
zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Priori- 
täts-Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. 
Die Verloosung geschieht durch zwei von dem Verwaltungsrathe zuge. 
zogene vereidete Notare in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öffent- 
schen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Ichaberm der Prioritäts- 
Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, sowohl den Amortisationsfonds zu vehtürken und dadurch die Tilgung 
der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts- 
Obli-
	        
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