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und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Ertrag
vor den Inhabern der Stamm- und Stamm Prioritätsaktien, jedoch nach den
Inhabern der auf Grund des Privilegiums vom 24. April 1867. emittirten
Prioritäts-Obligationen im Betrage von 4,000,000 Thalern, zu halten.
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Die Inhaber der Obligationen sind, außer in den im H. 3. gedachten
Fällen, nur dann berechtigt, deren Rennwerth von der Gesellschaft zu fordern:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Ostpreußischen Südbahn länger als
sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge vochtskräftig gewordener Erkennt-
nisse Schulden halber Sxekution durch Pfändung oder Subhastation voll-
streckt wird;
) wenn die im HF. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a., b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab,
an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden) in dem Falle zu 4.
ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur
Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. bis zur Aufhebung der Exekution, das
Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate von dem Tage ab, an
welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung
verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehal-
tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten
nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-
Obligationen nachträglich bewirkt.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
. 9.
Bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition
der Einlösungsgelder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahn-
höfen erforderlichen Grundstücke veräußern; dies bezieht sich jedoch nicht auf die
außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf
solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden
zu postalischen, telegraphischen, polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen oder
z Packhöfen und Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall,
daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück
ur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein
ittest des betreffenden Eisenbahnkommissariats.
F. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekammmachungen erfolgen
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Baling
ank-