Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Ertrag 
vor den Inhabern der Stamm- und Stamm Prioritätsaktien, jedoch nach den 
Inhabern der auf Grund des Privilegiums vom 24. April 1867. emittirten 
Prioritäts-Obligationen im Betrage von 4,000,000 Thalern, zu halten. 
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Die Inhaber der Obligationen sind, außer in den im H. 3. gedachten 
Fällen, nur dann berechtigt, deren Rennwerth von der Gesellschaft zu fordern: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Ostpreußischen Südbahn länger als 
sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge vochtskräftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Sxekution durch Pfändung oder Subhastation voll- 
streckt wird; 
) wenn die im HF. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a., b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab, 
an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden) in dem Falle zu 4. 
ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur 
Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. bis zur Aufhebung der Exekution, das 
Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate von dem Tage ab, an 
welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung 
verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehal- 
tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten 
nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen nachträglich bewirkt. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
. 9. 
Bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition 
der Einlösungsgelder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahn- 
höfen erforderlichen Grundstücke veräußern; dies bezieht sich jedoch nicht auf die 
außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf 
solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden 
zu postalischen, telegraphischen, polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen oder 
z Packhöfen und Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, 
daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück 
ur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein 
ittest des betreffenden Eisenbahnkommissariats. 
F. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekammmachungen erfolgen 
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Baling 
ank-
	        
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