Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

dehnten.
is  Gesetzes  genannten  Fälle  eintritt.

145

 

 

 

1—0o.  11.
C.  Gegenleistungen.  s
—  2.
Wiee  Erläuterungen.
Wein.  Gelb.
N#e.
Wd#
Der  Zehnten  wurde  in  den  Jahren  1830  —1833  jährlich  verpachtet  und  dem  Pächter  die
Benützung  der  Frohnen,  welche  bei  der  im  Jahre  1837  erfolgten  Ablösung  zu  15  fl.  taxirt
wurden,  überlassen.
Der  Brandversicherungs-Anschlag  betrug  in  der  ganzen  Durchschnittsperiode  800  fl.
———  Im  Jabre  1843  war  der  Zehnten  verpachtet  und  dem  Pächter  die  Unterhaltung  der
Kelter  anbedungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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ts  Gesetzes  an  die  Zehntpflichtigen  abzutreten  ist.

N.  9.

b.  Kosten  der  Unterhaltung  der  Kelter

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Utd.

 

10.

11.

12.

13.

 

 

Betreß  der  Kosten  in  b.,  auf  dies  der  bannpssichtige  nicht  zehntbar
Gesälle,  welche  unter  ras  .
und  des  Keltern-Betriebs.  liedest6eengie  sieicnke  he
inter
8  Betriebs-Koßten.  Bra
e#-  tuu  Wein.  Geld.  Wein.  Geld.
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Erlaͤuterungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kr.  Amn.  t.  M.

 

Wenn  die  Kelter  nach  Art.  12  des
Gesetzes  im  Eigenthum  der  Kelternbesitzer
bleibt  und  die  Zehntpflichtigen  auf  das
ihnen  ohne  Berbindlichkeit  von  ihrer  Seite
zustehende  Benüungsrecht  verzichten  wollen,
  so  ist  den  Rubriken  1—11  welter  beizusügen:
  der  #procentige  Zins  aus  dem
Kaufwerth  des  Kelterngebäudes  und  des
Keltern-Inventars.

Die  Rubrik  13  ist  nur  im  Fauc  5
Art,  11  des  Gesetzes  nbihig.  P  "