dehnten.
is Gesetzes genannten Fälle eintritt.
145
1—0o. 11.
C. Gegenleistungen. s
— 2.
Wiee Erläuterungen.
Wein. Gelb.
N#e.
Wd#
Der Zehnten wurde in den Jahren 1830 —1833 jährlich verpachtet und dem Pächter die
Benützung der Frohnen, welche bei der im Jahre 1837 erfolgten Ablösung zu 15 fl. taxirt
wurden, überlassen.
Der Brandversicherungs-Anschlag betrug in der ganzen Durchschnittsperiode 800 fl.
——— Im Jabre 1843 war der Zehnten verpachtet und dem Pächter die Unterhaltung der
Kelter anbedungen.
d
ts Gesetzes an die Zehntpflichtigen abzutreten ist.
N. 9.
b. Kosten der Unterhaltung der Kelter
dir
.4
Utd.
10.
11.
12.
13.
Betreß der Kosten in b., auf dies der bannpssichtige nicht zehntbar
Gesälle, welche unter ras .
und des Keltern-Betriebs. liedest6eengie sieicnke he
inter
8 Betriebs-Koßten. Bra
e#- tuu Wein. Geld. Wein. Geld.
Keiter Wein. Gelb. ul.
werks
Imi Mo. Et. LM.FE. ir. aN-mIIm'Me.TOtN.
I# tref der Kosien unter I#., m F
Erlaͤuterungen.
kr. Amn. t. M.
Wenn die Kelter nach Art. 12 des
Gesetzes im Eigenthum der Kelternbesitzer
bleibt und die Zehntpflichtigen auf das
ihnen ohne Berbindlichkeit von ihrer Seite
zustehende Benüungsrecht verzichten wollen,
so ist den Rubriken 1—11 welter beizusügen:
der #procentige Zins aus dem
Kaufwerth des Kelterngebäudes und des
Keltern-Inventars.
Die Rubrik 13 ist nur im Fauc 5
Art, 11 des Gesetzes nbihig. P "