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K. 7.
Erneucrungsfonds.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs-
fonds gebildet, welcher bestimmt ist jur Bestreitung der Kosten der Erneuerung
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen-
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst
Tendern und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer
Wasserbehälter und Bremsen;
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupes.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den
Baullluternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Kant fallen.
Dem Erneuerungsfonds werden nach Maaßgabe eines von dem Handels-
minister zu genehmigenden Regulativs überwiesen:
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und
der Betriebsmittel;
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von dem Verwaltungsrathe
nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorge-
setzten Staatsbehörde normirt wird.
d. 8.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be-
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbesondere
aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung
der Tarife.
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagen-
klassen bewirken und ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet,
auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennig-Tarif für
den Transport von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im
Art. 45. der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten
Gegenstände einzuführen.
Die Gesellschaft übernimmt außerdem die Verpflichtung, so-
weit das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit au deen
er-