Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

(Nr. 7716.) 
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Verlangen künftig mit anderen in und ausländischen Bahnverwal- 
tungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durch- 
gehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife 
zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durch- 
gehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Han- 
delsministerium festzusetzende Vergütigung zu willigen. Bezüglich 
dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen 
des Handelsministeriums auf ihrer in diesem neu einzurichtenden, 
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif 
(Einheitssatz pro Zentner und Meile) zuzugestehen, welchen sie auf 
dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem 
Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehen- 
den Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokal- 
Tarif- Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro 
Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen er- 
mäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden 
Verkehr auf Verlangen des Handelsministeriums zugestehen. Ist 
in einem solchen Falle der maaßgebende anderweitige (lokale oder 
direkte) Tarifsatz aus einem Frachtsatze pro Meile und einer festen 
Expeditionsgebühr zusammengesetzt, so bleibt für solche durchgehende 
Gütertransporte, wo weder die ursprüngliche Versandt- noch die 
letzte Adreßstation des Gutes an der Bahn von Wangerin nach 
Conitz liegt, für die letztere die Erhebung einer Expeditionsgebühr 
ausgeschlossen. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Ein- 
richtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor- 
bezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der 
anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in dem be- 
treffenden Vurkepre ihren Tarifsatz gleichfalls nach den vorbezeich- 
neten Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurich- 
tenden durchgehenden Verkehre zu berührende Strecke den niedrigsten 
Tarif-Einheitssatz pro Jentner und Meile zuzugestehen, welchen sie 
auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem 
Lokalverkehre resp. in einem anderen durchgehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen 
direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es 
vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern 
und die letztere ohne von dem Handelsministerium für zulänglich 
erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorge- 
schlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zuge- 
ständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesell- 
schaft an das ihrerseits auf Erfordern des Handelsministeriums für 
einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende 
Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß 
nicht mehr gebunden. D 
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