Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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die Benutzung eines Schaffnerfitzes oder Dienstkoupẽs, einschließlich 
ig důterzũge „gegen Lösung eines Fahrbillets der dritten Wagen- 
asse; 
c) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterdaltung der 
Bundes-Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphen= 
beamten auf deren Regquisition zum Transport von Leitungsmate- 
rialien die Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher 
Aufsicht gegen eine Vergütigung von fünf Silbergroschen pro 
Wagen und Tag und von zwanzig Silbergroschen pro Tag der 
Aufsicht zu gestaiten; 
) die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn 
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von zehn Thalern pro Jahr 
und Meile durch ihr P.on bewachen und in Fällen der Be- 
schädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenverwal- 
tung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von 
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- 
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen; 
e) die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahn- 
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von 
ihrem Personal bewachen zu lassen; 
t) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und St5ö- 
rungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegra- 
phenverwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht 
für den Eisenbahn-Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, un- 
entgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltun 
in der Vesörderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit 
ausüben wird; 
8) die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Bundeskanzler-Amtes dem Prlonk-Depeschenverkchr nach Maaßgabe 
der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz 
auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen; 
h) über die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließlich f. 
wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwaltung und 
der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart 
i) sollten die vorstehend unter a. bis h. inkl. bezeichneten Verpflich- 
tungen von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für die 
Staatsbahnen abgeändert oder ergänzt werden, so finden diese ander- 
weitigen Festsetzungen ohne Weiteres auch auf die Pommersche 
Centralbahn Anwendung. 
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, punktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung 
(Nr. 7716.) eines
	        
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