— 492 —
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten, zu tra-
gen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit
des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht min-
der wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde
wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten
Beamten und Arbeiter bereitwillig. Folge leisten und erforderlichen Falles
auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig be-
stehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beamten und
Arbeiter Pensions--, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen
einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni-
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel-
lungsberechuigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Lcret
soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
haben, zu wählen.
69.
Verwaltung und Verfassung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
1) durch * Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung
G. 27. ft)
2) durch den Verwaltungsrath, welcher aus neun bis zwölf Mitgliedern
besteht, und
3) durch die Direktion.
K. 10.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen
rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (S. 16.) sind im Gerichts-
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der
Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenmrtigen Statuts unterwirft.
Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der
Gesellschaft und den Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten
der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirk des König-
lichen Kreis= oder Stadtgerichts der Betriebsverwaltung oder des Königlichen
Kreisgerichts zu Neustettin, beziehungsweise des Königlichen Stadtgerichts zu
Berlin (efr. H. 4.) wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil
einen oder zwei ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Ob-
mann wählen.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Hur das Verfahren des Schiedsgerichtes sind die zur Zeit desselben gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. v
er-