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die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten und bestätigten Beschlusses
der Generalversammlung geschchen (§. 31.).
1B.
Besondere Bestimmungen.
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
S. 15.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche in §. 5. erwähnte Stamm- und Stamm Prioritätsaktien der
Gesellschaft werden, auf Inhaber lautend, jede der beiden Kategorien unter fort-
laufender Nummer in sich geordnet, und zwar die Stammaktien nach beiliegendem
„Schema A. und die Stamm Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B.
stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal-
betrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ∆
Jede Aktie wird mit den Faksimile-Unterschriften von drei Mitgliedern des
Verwaltungsrathes und mit der Original-Unterschrift des Rendanten der Gesell-
schaft versehen.
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Einzahlung des Aktienkapitals.
Vom Aktienkapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller-
höchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister des Stadtgerichts zu Berlin
zwanzig Prozent auf die Stammaktien und
zehn Prozent auf die Stamm Prioritätsaktien,
und nach anderweitigen drei Monaten
zwanzig Prozent auf die Stammaktien,
sowie im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch
zehn Prozent auf die Stamm Prioritätsaktien
eingezahlt werden.
Die Zahlung der Restbeträge geschieht nach Bedürfniß und nach Bestim-
mung des Verwaltungsrathes, jedoch nur in der Weise, daß die Einzahlungen
der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritätsaktien die auf die Stammaktien
geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen, auch keine einzelne Einzahlung den Be-
trag von zwanzig Prozent überschreitet und zwischen jeder einzelnen Einzahlung
eine mindestens dreimonatliche Frist liegen muß.
Die betreffenden Bekanntmachungen geschehen in der durch FH. 12. vorge-
schriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal erfolgt
und