Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des urspruͤnglichen 
Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwaigen Cessionen der 
Quittungsbogen (F. 18.) Kenntniß zu nehmen verbunden wäre. 
§S. 21. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Ein- 
zahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren blah in Ansehung 
der Stammaktien mit vier Prozent und 
der StammPrioritätsaktien mit fünf Prozent, 
und zwar bis zur erfolgenden Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächst- 
folgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung ver- 
z#nst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Kupons, welche der 
Verwaltungsrath nach dem anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Aktien 
zusammen aushändigt. 
6. 22. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die 
Bahr vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird 
(wodurch übrigens die Berechtigung, die Bahn mit Genehmigung der Staats- 
regierung auch streckenweise dem Verkehre zu übergeben, nicht alterirt wird), hört 
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der 
vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Se- 
mesters an aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs., Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §#. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorwegenommen; 
3) der demnächst verbleibende Restbetrag wird alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf 
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) der nach Deckung dieser fünf Prozent (ad a.) verbleibende Betrag der 
Reineinnahme wird bis zur Höhe von 63 Prozent (sechs und zwei 
Drittel Prozent) pro Aktie unter die Inhaber der Stammaktien nach 
Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; 
J) der nach Deckung dieser fünf resp. sechs und zwei Drittel Prozent 
(ad a. und b.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird unter 
die Inhaber der Stammaktien und der Stamm Prioritätsaktien nach 
Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; a 
) soll-
	        
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