Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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8) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
9) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse nach §#. 6. 
und 7. zum Reserve- und Erneuerungsfonds zu machen find; 
10) die Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der Direktion zu 
legenden Rechnungen, sowie Ausfertigung der Decharge. 
Die vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Aus- 
fertigung mindestens vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter rechtsgültig 
vollzogen. 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, zur Ausübung eingen ihm zustehen- 
der Befugnisse Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu er- 
theilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen be- 
stimmten Zeitraum gegeben sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-Mit- 
glieder allein nicht erlöschen. 
C. 44. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im §. 43. ertheilten Befug- 
nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legiti- 
mation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf- 
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes 
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
-e 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Hand- 
lungen verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neustettin, resp. dem Königlichen 
Stadtgerichte zu Berlin Domiil. 
S. 46. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine dreijährige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (F. 55.) des 
ersten Verwaltungsrathes scheiden, sofern der Verwaltungsrath aus neun Mit- 
liedern besteht, je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. 
ei zehn Mitgliedern scheiden im ersten Jahre vier, in den beiden folgenden je 
drei, bei elf Mitgliedern in den beiden ersten Jahren je vier, im dritten drei 
und bei zwölf Mitgliedern je vier Mitglieder aus (S§. 9. und 39.). 
Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
K. 47. 
Austritt. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vrgängiger 
vier-
	        
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