Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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selbst zu entwerfenden, vom Verwaltungsrathe gutzuheißenden, vom Handels- 
minister zu genehmigenden Geschäftsordnung. 
. 51. 
Befugnisse der Direktion. 
Die Direktion verwaltet die Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden 
Bahn-Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt 
die zur Vervollständigung des Gesellschaftsweckes erforderlichen Grundstücke und 
sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die Unterhaltung der 
Bahn, desgleichen die Ausführung, Anschaffung und Unterhaltung der nach der 
Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und 
Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse 
der Gesellschaft erforderlichen Kauf.) Pacht- und Mieths-Engagements und son- 
stigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und repräsentirt letztere in allen 
Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Ver- 
pflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und die Gesetze dem Vorstande einer 
Aktiengesellschaft (Art. 227—241. des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs) bei- 
legen, Alles, insoweit diese Befugnisse nicht laut 9. 43. dem Verwaltungsrathe 
vorbehalten sind. Auch hat sie die Fahrpläne und Tarife nach Maaßgabe des 
P. 8. festmstellen; ferner die Wahl) Anstellung, Entlassung und Pensionirung 
von Beamten, mit Ausnahme der lebenslänglic angestellten (S. 43. Nr. 4.). 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher 
zu beantragen und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen 
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher G#nk- 
scheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion versammelt sich wöchentlich ein Mal regelmäßig und außer- 
dem, so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzenden berufen wird. 
. 52. 
Legitimation der Direktion. 
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe 
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf 
Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl- 
verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per- 
sonen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
g. 53. 
Verantwortlichkeit der Direktion. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze für ihre Handlungen verhaftet. 
G. 51. 
Suspension und Entsetzung von Vorstandsmitgliedern. 
Es steht der Gesellschaft gemäß Art. 227. des Allgemeinen Deutschen 
Han- 
 
	        
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