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Betriebseröffnung der Bahn erfolgt sein muß, werden die derselben obliegenden
Geschäfte von dem Verwaltungsrathe wahrgenommen.
In Bezug auf den die Bauausführung leitenden Ober-Ingenieur gilt
die Bestimmung des §. 8. Nr. 1. sub c.
G. 58.
Der durch das gegenwärtige Statut nach F. 55. konstituirte erste Verwal=
tungsrath ist innerhalb der daselbst festgesetzten fünfjährigen Frist ermächtigt, die
von der Königlich Preußischen Regierung etwa erforderlich zu erachtenden
oder von derselben auf den Antrag der Gesellschaftsvorstände genehmigten Abände-
rungen dieses Statuts vorzunehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch
einen Bevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft
zu vollziehen.
C. 59.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit
den von dem Gründungs-Komité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts
und erkennt alle von dem Komité getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen
Verpflichtungen als für sich verbindlich an.
K. 60.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu speziellei technischer Beaufsichtigung
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher
unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechtes und der daraus entsprin-
genden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit und in jeder
ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausfäh-
rung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der
Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Ein-
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist
die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Mimsster#um
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden.
Es seeßt ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bau-
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufscht erwachsenden Kosten hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten vorsthuzweis zu berichtigen resp. zu erstatten.
Bei-