Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Betriebseröffnung der Bahn erfolgt sein muß, werden die derselben obliegenden 
Geschäfte von dem Verwaltungsrathe wahrgenommen. 
In Bezug auf den die Bauausführung leitenden Ober-Ingenieur gilt 
die Bestimmung des §. 8. Nr. 1. sub c. 
G. 58. 
Der durch das gegenwärtige Statut nach F. 55. konstituirte erste Verwal= 
tungsrath ist innerhalb der daselbst festgesetzten fünfjährigen Frist ermächtigt, die 
von der Königlich Preußischen Regierung etwa erforderlich zu erachtenden 
oder von derselben auf den Antrag der Gesellschaftsvorstände genehmigten Abände- 
rungen dieses Statuts vorzunehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch 
einen Bevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft 
zu vollziehen. 
C. 59. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den von dem Gründungs-Komité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts 
und erkennt alle von dem Komité getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen 
Verpflichtungen als für sich verbindlich an. 
K. 60. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu speziellei technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher 
unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechtes und der daraus entsprin- 
genden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit und in jeder 
ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausfäh- 
rung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der 
Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Ein- 
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist 
die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Mimsster#um 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer 
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
Es seeßt ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bau- 
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufscht erwachsenden Kosten hat die 
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten vorsthuzweis zu berichtigen resp. zu erstatten. 
Bei-
	        
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