fullscreen: Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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Nr. 7664.) Nachtrags= Privilegium wegen theilweiser Abänderung des der Stadt Görlitz 
unterm 29. Mai 1869. ertheilten Privilegiums zur Ausgabe auf den 
Inhaber lautender 41/ prozentiger Stadt= Obligationen zum Betrage von 
1,600,000 Thalern. Vom 25. April 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Görlitz darauf engetrugen hat, daß 
das der Stadt Görlitz am 29. Mai 1869. (Gesetz Samml. von 1869. S. 846.) 
ertheilte Privilegium: 
zur Umwandlung der bisherigen kündbaren Staatsschuld in Inhaber- 
papiere, sowie zur Ausführung verschiedener Bauten und zur Bestrei- 
tung anderer, aus der Vergrößerung der Stadt entspringenden Aus- 
gaben, die bisherige der Tilgung unterliegende Stadtschuld von 1,000,000 
Thalern auf 1,600,000 Thaler erhöhen, und zu diesem Zwecke auf den 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen aus- 
geben zu dürfen, 
dahin abgeändert werde, daß die ganze Summe der Schuld von 1,600,000 
Thalern in zwei Serien eingetheilt werde, wovon die erste Serie 
300 Stücke à 500 Thaler 150,000 Thaler, 
875 à5à 200 175,000 · 
4000.xk100 ;400,000. 
1000ssk50--50,000- 
1000-xk25·-25,000. 
inSunnna-d«()0,000Thaler, 
nach dem am 29. Mai 1869. vorgeschriebenen Schema, und die zweite Serie, 
in Thalern und in Franken Eidgenössischer Währung ausgefertigt: 
1600 Stücke à 1500 Franken — 2/400/000 Franken 
0400 Fa 640,000 Thaler, 
*7. „ 6000 Franken 600,000 Franken, 
100 Stücke à 1600 Thaler 1060,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema enthalten sollen, ertheilen Wir in Gemäßheit des 
§#. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlumgsverplichtung an jeden Inhaber enthalten, zu dieser Abän- 
derung des Privilegiums vom 29. Mai 1869., beziehentlich zu den für die zweite 
Serie der Obligationen gemäß der Anlage abgeänderten Bestimmungen des 
Schemas, hierdurch, mit Vorbehalt der Rechte Dritee, Unsere landesherrliche 
Genehmigung. ohne jedoch auch durch dieses Nachtrags-Privilegium den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Verin, den 25. April 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Preu- 
  
  
 
	        
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