Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7566.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Halberstadt nach Blankenburg. Vom 19. November 1869. 
Se#-e Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, eine Erweiterung der Eisenbahn- 
verbindungen zwischen Ihren Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von 
Halberstadt nach Blankenburg eintreten zu lassen, und für die deshalb erforder- 
lichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung, Julius 
llexander Theodor Weishaupt, und 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am Königlich Preu- 
ßischen Hofe, Dr. Friedrich August v. Liebe, und 
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor 
v. Amsberg, 
von welchen, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt 
der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Hohen kontrahirenden Negierungen sind übereingekommen) eine Eisen- 
bahn von Halberstadt nach Blanken ur zuzulassen und zu fördern. Die Her- 
zoglich Braunschweigische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn auf 
Ihre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Betrieb der 
Bahn einer Privatgesellschaft zu übertragen. Im Falle eines Privatunterneh- 
mens wird die Königlich Preußische Regierung die Konzession zum Bau und 
Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien- 
gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich Braunschweigischen 
Gebiete konzessionirt werden wird. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußlsche Regierung ist damit einverstanden, daß die etwa 
zu konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im 
Herzogthum Braunschweig nehme und in Beziehung auf alle Maaßnahmen und 
Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beauf- 
sichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung ressortire. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7566.) 2 Art.
	        
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