Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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b) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der 
persönlichen Verbindlichkeit und über die gegen säumige Einzahler an- 
zuwendenden Maaßregeln; 
JP0) die Wahl der Direktionsmitglieder, insbesondere die Wahl des Vorsitzenden 
der Direktion aus deren ordentlichen Mitgliedern, ihre Vermehrung über 
die im F. 12. fesigesette Zahl hinaus, die Feststellung der mit denselben 
abzuschließenden Verträge, sowie die Bestätigung der Wahl derjenigen 
Beamten, welche einen Jahresgehalt von 800 Thalern und darüber be- 
ziehen, ingleichen die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen 
oder Tantièmen oder Pensionen an die Mitglieder der Direktion und 
— auf Antrag der Direktion — an die Beamten und Bevollmächtigten 
d) Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 32. unter 1. bis 8. 
genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu 
bringenden Gegenstände; 
JD) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
1) Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zu den Reserve- 
und Erneuerungsfonds zu zahlen sind (I§#. 6. und 7. des Statuts), und 
Bestimmung über die Höt- der jährlichen Dividende im Einvernehmen 
mit der Direktion und im Nichteinigungsfalle nach Entscheidung der 
Regierung; 
8) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahme- 
und Ausgabe-Etats; 
-h) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekte mehr als 15,000 Thaler 
etragen. 
Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Erklärungen und Schrift- 
stücke werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
rechtsgültig vollzogen, in Behinderung Beider von einem durch den Verwaltungs- 
rath hierzu zeitweilig delegirten Mitgliede desselben. 
A. 7. 
Legitimation. 
Jur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe ertheilten Befugnisse bedarf 
derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als 
eines auf Grund der gerichtlich oder notariell aufgenommenen Wahlverhandlung 
ausgefertigten zgerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedes- 
maligen Mitglieder. n 
8. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
us t und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen 
verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder unterwerfen sich für etwaige 
Regreßansprüche dem kompetenten Gerichte der Stadt Hannmover. * 
(Kr. 7718.) ..
	        
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