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b) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der
persönlichen Verbindlichkeit und über die gegen säumige Einzahler an-
zuwendenden Maaßregeln;
JP0) die Wahl der Direktionsmitglieder, insbesondere die Wahl des Vorsitzenden
der Direktion aus deren ordentlichen Mitgliedern, ihre Vermehrung über
die im F. 12. fesigesette Zahl hinaus, die Feststellung der mit denselben
abzuschließenden Verträge, sowie die Bestätigung der Wahl derjenigen
Beamten, welche einen Jahresgehalt von 800 Thalern und darüber be-
ziehen, ingleichen die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen
oder Tantièmen oder Pensionen an die Mitglieder der Direktion und
— auf Antrag der Direktion — an die Beamten und Bevollmächtigten
d) Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 32. unter 1. bis 8.
genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu
bringenden Gegenstände;
JD) die Feststellung der Inventur und Bilanz;
1) Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zu den Reserve-
und Erneuerungsfonds zu zahlen sind (I§#. 6. und 7. des Statuts), und
Bestimmung über die Höt- der jährlichen Dividende im Einvernehmen
mit der Direktion und im Nichteinigungsfalle nach Entscheidung der
Regierung;
8) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahme-
und Ausgabe-Etats;
-h) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekte mehr als 15,000 Thaler
etragen.
Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Erklärungen und Schrift-
stücke werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
rechtsgültig vollzogen, in Behinderung Beider von einem durch den Verwaltungs-
rath hierzu zeitweilig delegirten Mitgliede desselben.
A. 7.
Legitimation.
Jur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe ertheilten Befugnisse bedarf
derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als
eines auf Grund der gerichtlich oder notariell aufgenommenen Wahlverhandlung
ausgefertigten zgerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedes-
maligen Mitglieder. n
8.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester
us t und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen
verhaftet.
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder unterwerfen sich für etwaige
Regreßansprüche dem kompetenten Gerichte der Stadt Hannmover. *
(Kr. 7718.) ..